§ 01
Der Bürger-Schützen-Verein Essen-Schönebeck 1837 e.V. mit Sitz in Essen-Schönebeck, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 02
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein fördert den Sport und die Kultur. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
§ 03
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 04
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 05
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftigen Verwendungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 06
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 07
Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus
a.) aktive und passive Jugendliche bis 18 Jahren, männlich und weiblich
b.) aktive und passive Mitglieder ab 18 Jahren, männlich und weiblich
c.) Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied erforderlich.
Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 08
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die Vereinsleitung zu unterstützen, sowie deren Anordnungen zu respektieren.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 09
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, bei einem Vorstandsmitglied zum Ende des lfd. Geschäftsjahres.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung.
b.) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten, trotz Mahnung.
c.) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens und wegen unehrenhafter Handlung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederhauptversammlung Berufung einzulegen. Den endgültigen Beschluss fasst die Mitgliederversammlung.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen und haben Vereinseigentum sofort zurückzugeben.
§ 10
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat an den Verein einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Etwaige Änderungen des Beitragssatzes werden von der Mitgliederhauptversammlung bestimmt.
§ 11
Leitung und Verwaltung
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Geschäftsführer
4. dem 1. Kassierer
Der erweiterte Vorstand besteht aus den 1. bis 4. genannten Personen und
5. dem 2. Geschäftsführer
6. dem 2. Kassierer
7. dem Oberst
8. dem Jugendleiter
9. dem Sportleiter
10. den Beitragsmitgliedern.
Ausschüsse und Abteilungen, das sind
a.) der Festausschuss
b.) das Offizierscorps
c.) die Schießgruppen
d.) die Jugendgruppe
Zu a.) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt den Vorsitzenden des Festausschusses. Die Mitglieder für den Festausschuss beruft der Festausschussvorsitzende. Die neu ernannten Mitglieder des Festausschusses werden auf der Mitgliederhauptversammlung bekannt gegeben.
Zu b.) Das Offizierscorps gibt sich eine eigene Offiziers-Ordnung.
Zu c.) Die Schießgruppen aller Altersklassen führen sich selbständig unter der Leitung des Schießleiters oder der Schießleiterin.
Zu d.) Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt stets in der Mitgliederhauptversammlung, die dem vereinseigenen Schützenfest folgt.
Alle von der Mitgliederhauptversammlung oder dem Vorstand genehmigten Erklärungen sind für den Verein nur bindend, wenn sie von der rechtsgültigen Vereinsvertretung unterzeichnet sind. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind je 2 (zwei) Personen des Geschäftsführenden Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder durch Niederlegung des Amtes oder durch Tod aus, so gilt der verbleibende Vorstand als vollvertretungsberechtigt, bis die Ersatzwahl durch die Mitgliederhaupt-versammlung stattfindet.
§ 12
Die Mitgliederhauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Diese haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederhauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Der Vorsitzende beruft alljährlich innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitglieder-hauptversammlung ein.
Die Einladung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich, unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte, erfolgen.
Anträge zur Mitgliederhauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 (fünf) Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich an die Vereinsanschrift, eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Bei Beschlussfassung über vorliegende Anträge entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Abstimmung kann per Akklamation oder geheim erfolgen.
Die Versammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden.
Über jede ordentliche Mitgliederhauptversammlung sowie über jede außerordentliche Mitgliederhauptversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einer Frist von einer Woche, einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die von mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Grundes, verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 15
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 75% der in der außerordentlichen oder in der Mitgliederhauptversammlung erscheinenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1.) Änderung der Satzungen
2.) Ausschluss eines Mitgliedes
3.) Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Gezeichnet:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
1. Geschäftsführer(in)
1. Kassierer(in)
Essen, den ___.___.______