Verein und die Organe

INFO FÜR VEREINE: VERSCHIEBUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG WEGEN CORONA?

Eine virtuelle Mitgliederversammlung (MV) oder eine schriftliche Abstimmung sind für viele Vereine keine Option. Es bleibt unten den anhaltenden Pandemiebedingungen nur die Verschiebung der MV. Aber was für rechtliche Folgen entstehen dabei für Verein und Vorstand?

Zunächst gilt: Die Mitgliederversammlung ist eine rein vereinsinterne Angelegenheit. Es sind auch ausschließlich die Mitglieder, die eine Einberufung verlangen können. Weder das Vereinsregister noch das Finanzamt (bei gemeinnützigen Vereinen) können hier Vorgaben machen. Gibt es von Seiten der Mitglieder keine Einwände, bleibt die Verschiebung also ohne Folgen.

Auf die Satzungsregelungen kommt es an

Die Frage nach den rechtlichen Folgen einer Verschiebung stellt sich ohnehin nur, wenn die Satzung hier Vorgaben macht. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 36 BGB) gilt: „Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“ Trifft die Satzung keine Regelungn, liegt es im Ermessen des Vorstands, ob und wann er die MV einberuft. Die Mitglieder haben hier allein über das Minderheitenbegehren einen rechtlichen Hebel. Zwar kann jedes einzelne Mitglied einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Er muss dem aber nicht nachkommen.

Enthält die Satzung Regelungen zum Turnus (z.B. einmal jährlich) und/oder zum Zeitpunkt der MV (z.B. im ersten Quartal), liegt zwar ein Satzungsverstoß vor, wenn der Vorstand die MV nicht entsprechend einberuft. Auch hier ist aber meist nur die Frage, ob einzelne Mitglieder in diesem Fall die Möglichkeit haben, die Versammlung rechtlich zu erzwingen.

Welche rechtlichen Hebel haben Mitglieder?

Auch wenn es die Satzung nicht dem Ermessen des Vorstands überlässt, wann die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, können einzelne Mitglieder die Einberufung meist nicht durchsetzen.

Eine Klagemöglichkeit einzelner Mitglieder zur Durchsetzung der Satzungsvorschrift gibt es nur im Sonderfall. Regelmäßig sind die Mitglieder auf das Minderheitenbegehren verwiesen. Das gilt auch, wenn die Satzung Vorgaben zum Zeitpunkt der MV macht.

Ausnahmsweise kann eine solche Mitgliederklage möglich sein, wenn die Satzung das Minderheitenbegehren durch ein hohes Quorum (z.B. 40 oder mehr Prozent) erheblich erschwert und zudem die absolute Zahl der erforderlichen Mitglieder (bei mitgliederstarken Vereinen) sehr groß ist.

Minderheitenbegehren trotz Covid-Beschränkungen?

Dem Mitgliederbegehren kann der Vorstand zunächst gelassen entgegen sehen. Auf den Antrag eines einzelnen Mitglieds muss er wie oben gezeigt nicht reagieren. Ein Minderheitenbegehren setzt aber eine entsprechende Zahl von Mitglieder voraus – nach BGB 10 %; dieses Quorum kann die Satzung erhöhen. Das Minderheitenbegehren richtet sich zunächst ebenfalls an den Vorstand. Erst wenn der sich weigert bzw. nicht reagiert, kann die Minderheit sich an das Registergericht wenden und sich zur Einberufung ermächtigen lassen.

Das Oberlandesgericht München hat kürzlich festgestellt, das die Einschränkungen für Präsenzveranstaltungen wegen der COVID-19-Pandemie kein Grund sind, die Einberufung der Versammlung zu verweigern (rechtskräftiges Urteil vom 23.11.2020, 31 Wx 405/20). Wer die MV einberuft, kann nämlich auch über die Form der Durchführung entscheiden. Das gilt auch im Fall der Einberufung durch eine Minderheit. Die MV kann also virtuell durchgeführt werden oder ihre Beschlüsse schriftlich fassen.

Hinweis: Der Vorstand kann also nicht mit Verweis auf die COVID-19-Pandemie Beschlussfassungen blockieren, indem er keine MV einberuft.

Können Beschlüsse nachgeholt werden?

Grundsätzlich sind Beschlüsse der MV nicht an einen bestimmten Durchführungszeitpunkt gebunden. Sie können also auf einer später durchgeführten MV nachgeholt werden. Das gilt z.B. auch für die Entlastung des Vorstands.

Gesetzlich gibt es keinen Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher MV, was etwa die möglichen Beschlussgegenstände (Tagesordnungspunkte) betrifft. Nur wenn die Satzung hier spezielle Vorgaben macht – indem sie etwa bestimmte Beschlüsse nur für eine ordentliche (turnusmäßige MV) erlaubt – gilt etwas anderes. Dann muss aber i.d.R. nur die nächste ordentliche MV abgewartet werden.

Vorstandswahlen

Die ablaufende Amtsperiode des Vorstands ist kein zwingender Grund für die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bleibt der Vorstand – auch wenn die Satzung das nicht vorsieht – nach Ende der Amtsperiode im Amt. Diese Regelung gilt bis Ende 2021.

Ein zwingender Grund zur Neuwahl wäre also nur das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern durch Rücktritt, Erkrankung oder Tod. Eine Neuwahl wäre aber nur dann zeitnah erforderlich, wenn der Vorstand nicht mehr über die zur rechtlichen Vertretung des Vereins erforderlichen Mitglieder verfügt.

Haftungsrisiken für den Vorstand?

Grundsätzlich kann der Vorstand haften, wenn er seiner Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht nachkommt und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht. Bei der Verschiebung einer Mitgliederversammlung wird aber regelmäßig in Frage stehen, ob dem Verein dadurch überhaupt ein Schaden entstehen kann.

Eventuelle Ansprüche einzelner Mitglieder richten sich hier nicht gegen den Vorstand, sondern gegen den Verein. Das gilt auch für eine gerichtliche Klage.

Der Vorstand haftet bei einer solchen Verletzung seiner Organisationspflichten nur dem Verein, nicht dem einzelnen Mitglied gegenüber. Entsprechend kann der Verein (d.h. die Mitgliederversammlung) den Vorstand auch von einer solchen Haftung freistellen. Auch hier haben also einzelne Mitglieder keinen rechtlichen Hebel, Druck auf den Vorstand auszuüben.

Aus der fehlenden Entlastung des Vorstands ergeben sich jedenfalls keine unmittelbaren Haftungsrisiken. Das bedeutet ja nur, dass mögliche Ansprüche gegen den Vorstand offen bleiben, nicht dass sie tatsächlich bestehen oder gar durchgesetzt werden.

Empfehlung

Natürlich sollte der Vorstand die Mitglieder darüber informieren, dass die Mitgliederversammlung verschoben wird. Meist wird er hier sogar auf Zustimmung stoßen, weil auch viele Mitglieder gesundheitliche Bedenken wegen ihrer Teilnahme haben werden.

Es bietet sich an, auch den Rechenschaftsbericht außerhalb der Versammlung an die Mitglieder zu geben. Ein eventueller Entlastungsbeschluss dazu kann wie gesagt nachgeholt werden. Auch wenn der Rechenschaftsbericht ans Finanzamt geht, muss dazu kein Entlastungsbeschluss vorliegen. Für eine eventuelle steuerliche Haftung des Vorstands ist die Entlastung ohnehin ohne Belang.

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